Blutalkoholkonzentration
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Die Blutalkoholkonzentration (BAK) ist die Menge von Alkohol im Blut, üblicherweise angegeben in Promille. Durch den Genuss alkoholischer Getränke gelangt der Alkohol ins Blut. Die Konzentration ist ein Maß für die Einschränkung der Konzentrations- und Zurechnungsfähigkeit durch Alkohol. Die BAK kann durch eine Blutprobe oder durch Näherungsformeln abgeschätzt werden.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Abschätzen der BAK
Die Alkoholkonzentration im Blut hängt ab von:
- der Menge des konsumierten Alkohols
- der Resorptionsrate des Alkohols im Körper
- der Menge des Bluts, in dem sich der Alkohol verteilt
- der Abbaurate des Alkohols im Blut.
Innerhalb von 1-2 Stunden ist der Alkohol vollständig resorbiert, lediglich ~3% werden über die Lunge, 1-2% über die Nieren ausgeschieden. Die Abbaurate liegt bei 0,1 - 0,2 Promille/h, für Frauen gleicher Konstitution ca. 15% niedriger. Die einfachen Schätzformeln für BAK geben Anhaltspunkte, in welcher Menge Blut sich der aufgenommene Alkohol verteilt. Da die Abbaurate konstant ist und die Resorptionszeit nur wenig variiert, kann der Alkoholgehalt in Abhängigkeit von der Zeit abgeleitet werden.
[Bearbeiten] Widmark-Formel
Der schwedische Chemiker Erik M. P. Widmark hat folgende Formel zur Bestimmung der theoretischen maximalen BAK entwickelt:
wobei
- c die Alkoholkonzentration im Blut
- A die aufgenommene Masse des Alkohols in Gramm (g),
- r den Verteilungsfaktor im Körper (0,7 für Männer, 0,6 für Frauen)
- Männer: 0,68 ... 0,70
- Frauen / Jugendliche: 0,55 - 0,60
- Säuglinge / Kleinkinder: 0,75 - 0,80
- m die Masse der Person in Gramm (g)
angibt.
Um bei einem Getränk die Masse A des Alkohols herauszufinden, muss das Volumen V des Getränkes mit dem Volumenanteil e (auf dem Getränkebehälter zu finden) und der Dichte von Alkohol (ρ ≈ 0,8 kg/l) multipliziert werden: . Hat beispielsweise ein Liter Bier einen Volumenanteil von 5% Alkohol, so entsprechen die 50ml Alkohol in etwa 40g.
Um die Konzentration in Promille zu erhalten, muss das Ergebnis mit 1000 multipliziert werden.
Von der errechneten Blutkonzentration müssen zwischen 10% und 30% abgezogen werden, da der Alkohol nicht vollständig resorbiert wird. Als stündlicher Abbauwert ist ein Wert zwischen 0,1‰ und 0,2‰ anzunehmen. In der forensischen Literatur geht man auch von einer Abbaurate von ca 1 g Alkohol pro Stunde und pro 10 kg Körpergewicht aus.
[Bearbeiten] Watson-Formel
Eine genauere Formel lieferte Watson (Quelle - Vermutung: Watson PE, Watson R.: Total body water volumes for adult males and females estimated from simple antropometric measurements 1980). Er ermittelte empirisch die Abhängigkeit des Verteilungsfaktors r von Geschlecht, Körpermasse p (kg), Körpergröße h (cm) und Alter t (in Jahren).
Über eine Abschätzung des im Körper enthaltenen Wassers (Gesamtkörperwasser GKW (Liter)) kann der Verteilungsfaktor r genauer bestimmt werden.
Eine von Axel Eicker stammende Modifikation enthält auch bei Frauen eine Altersabhängigkeit. Hier ist ein Parameter allerdings nur einstellig, was zu einem deutlichen Genauigkeitsverlust führen muss:
Dabei ist p = wt = Gewicht in kg; h = ht = Körpergröße in cm; t = age = Alter in Jahren.
r ergibt sich nun wie folgt ρBlut=Dichte des Blutes (durchschnittlich 1,055 ):
Der Faktor 0,8 gibt den Anteil des Wassers im Blut an. Setzt man dies in die Widmark-Formel ein, so erhält man:
[Bearbeiten] Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit auf Grund der Trinkmengen
Wurde eine Blutprobe nicht entnommen, muss in der Regel eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nach Trinkmengen vorgenommen werden. Anhand der Trinkmenge, des Körpergewichts und des Körperbaus wird mit Hilfe von Tabellenwerken, die auch Auskunft über die Alkoholgehalte vieler Getränke geben, zunächst die Blutalkoholkonzentration festgestellt, die theoretisch erreicht worden wäre, wenn die gesamte Alkoholmenge auf einmal in den Körper gelangt wäre (Theoretische Konzentration). Von diesem Wert ausgehend ist folgende Berechnung anzustellen:
Höchstmögliche Blutalkoholkonzentration
- Theoretische Konzentration
- minus Resorptionsdefizit 10 %
- Abbau je Stunde 0,1‰
Niederstmögliche Blutalkoholkonzentration
- Theoretische Konzentration
- minus Resorptionsdefizit 30 %
- Abbau je Stunde 0,2‰
- Sicherheitsabschlag einmalig 0,2‰
Je länger die Tat zurückliegt, umso problematischer wird die Rückrechnung der BAK zum Tatzeitpunkt, insbesondere wegen des sog. Nachtrunks. Trinkt der Täter nach der Tat - etwa beim Eintreffen der Polizei oder während der Fahrt zur Wache - in kurzer Zeit größere Mengen Alkohol (Flachmann mit Hochprozentigem im Handschuhfach) wird die nachträgliche Bestimmung der BAK zum Tatzeitpunkt in der Regel nicht mehr möglich sein.
[Bearbeiten] Berechnung des Blutalkoholgehalts zur Tatzeit auf Grund einer später entnommenen Blutprobe
Wurde eine Blutprobe entnommen, gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Grundsätze, die auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, allgemein gültig sind und dem Zweifelssatz gerecht werden (BGHSt 37, 231 = NJW 1991, 852; individuelle Abbauwerte anerkennt die Rechtsprechung nicht). Über diese Grundsätze darf sich auch ein Sachverständiger nicht hinwegsetzen. Nach diesen Grundsätzen ist die Tatzeitblutalkoholkonzentration nach Blutprobe wie folgt zu berechnen:
Höchstmögliche Blutalkoholkonzentration
Zugunsten des Angeklagten ist von abgeschlossener Resorption auszugehen. Abbau je Stunde 0,2‰; Sicherheitszuschlag einmalig 0,2‰ von der ersten Stunde an.
Niederstmögliche Blutalkoholkonzentration
Abbau je Stunde 0,1‰, nach beendeter Resorption. Diese kann bis zu zwei Stunden dauern. Deshalb bleiben für die Rückrechnung zwei Stunden nach Trinkende außer Betracht (BGHSt 24, 246, 250).
Liegen lediglich „Alcotest Handmessgerät“-Testergebnisse über die Atemluftkonzentration vor, dürfen diese wegen der noch bestehenden Mess-Ungenauigkeiten nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Einer Verwertung zugunsten des Angeklagten steht aber nichts entgegen (BGH NStZ 1995, 96). Die Messwerte sind dann ebenso zurückzurechnen wie Blutprobenergebnisse (BGH NStZ 1995, 96).
Mit diesem Vortest-Gerät zur Feststellung einer Alkoholisierung, basierend auf einem elektrochemischen Sensor, welches seit 1995 die polizeilich früher verwendeten Alcotest-Prüfröhrchen ersetzt, wird in einer digitalen Anzeige die gemessene Atemalkohol-Konzentration in mg/l angezeigt. Mit dem handlichen Dräger Alcotest 7410-Gerät, welches bei polizeilichen Kontrollen oder bei Unfallaufnahmen in der Regel auf der Straße eingesetzt wird, kann praktisch überschlägig ermittelt werden, welche Alkoholkonzentration der Betroffene im Körper hat. Bei einer zu hohen wird entweder eine exakte Atemalkoholmessung mit dem allein zur Verfügung stehenden und weitaus aufwendigeren Messgerät Alcotest 7110 Evidential MK III oder aber eine Blutalkoholmessung (mit einer geringen Blutabnahme) bei dem Betroffenen durchgeführt.
[Bearbeiten] Rechtliche Bedeutung
Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht spielt die BAK des Täters vor allem bei der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit eine Rolle. Zudem setzen bestimmte Straftatbestände eine Alkoholisierung des Täters bzw. Opfers voraus. Zivilrechtlich kann eine Alkoholisierung zur Nichtigkeit von Willenserklärungen führen (§ 105 BGB). Die nachfolgenden Werte sind überwiegend nicht gesetzlich festgelegt, sondern als ständige Rechtsprechung das Ergebnis jahrelanger Justizpraxis.
[Bearbeiten] Grenzwerte
Das Führen eines Kraftfahrzeugs in nicht fahrtüchtigem Zustand ist verboten.
BAK in ‰ | Rechtliche Bedeutung |
---|---|
0,3 | Hier beginnt in Deutschland die sog. "relative Fahruntüchtigkeit". Wenn typische Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder konkrete Gefährdungen hinzutreten, erfolgt Verurteilung in der Regel nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Die Fahreignung ist nicht mehr gegeben. |
0,5 | Bei fehlenden Ausfallerscheinungen (in der Regel aufgrund entsprechender Alkoholgewöhnung): Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StVG (erster Verstoß: 1 Monat Fahrverbot, 250 EUR Bußgeld; zweiter Verstoß: 3 Monate Fahrverbot, 500 EUR Bußgeld; weitere Verstöße: 3 Monate Fahrverbot, 750 EUR Bußgeld. Nach der zweiten entdeckten Alkoholfahrt wird - unabhängig von der Höhe der BAK - in der Regel eine MPU gefordert, um die Fahreignung zu überprüfen. |
1,1 | "Absolute Fahruntüchtigkeit" bei PKW und Motorrad. Straftat gem. § 316 StGB. Entzug der Fahrerlaubnis |
1,6 | Anordnung einer MPU. Bei alkoholisierter Benutzung eines Fahrrads und Mofas Entzug der Fahrerlaubnis |
1,8 | Absolute Fahruntüchtigkeit beim Führen von Schiffen |
2,0 | Verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB ist möglich (außer Tötungsdelikte). |
2,2 | Verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB bei Tötungsdelikten ist möglich (höhere Hemmschwelle). |
2,5 | Verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB ist wahrscheinlich. Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB (und damit auch actio libera in causa) ist möglich. |
3,0 | Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB ist (sehr) wahrscheinlich (außer Mord). Ein regelmäßiges Vorliegen von Schuldunfähigkeit wird nach neuester Rspr. des BGH nicht mehr angenommen (aber Indizwirkung).
§ 323a StGB Vollrausch möglich, wenn § 20 StGB nicht ausschließbar |
3,3 | Schuldunfähigkeit des Mörders ist (sehr) wahrscheinlich ("Sicherheitszuschlag", höhere Hemmschwelle) |
3,5 | Hier endet die Vernehmungsfähigkeit (§ 136a StPO). Das hat Bedeutung für die Verwertbarkeit der Aussage und eine mögliche Strafbarkeit des Vernehmenden. |
>3,0 | Der Wert der letalen Dosis wird in Fachliteratur mit 3,0 bis 4,0 Promille beschrieben. Es sind jedoch auch Fälle bekannt, die diese Werte um ein vielfaches überschreiten (siehe Weblinks). |
Die Aufnahme des Alkohols samt Promillegehalt im Körper ist abhängig vom Körpergewicht:
Trinkt ein 70 kg schwerer Mann innerhalb einer Stunde 1 Liter Bier mit 5% Alkoholgehalt, erreicht er etwa 0,5 Promille, trinkt er aber 1 Liter Rotwein mit 14% Alkohol, erlangt er rund 2 Promille. Wichtig ist, die Größe und vor allem den Inhalt eines Weinglases zu beachten (oft 0,3 Liter). Durch eine Mahlzeit kann die Aufnahme des Alkohols etwas verlangsamt werden.
[Bearbeiten] Weblinks
- http://www.blutalkohol-homepage.de/
- § 24a StVG
- § 20 StGB
- § 21 StGB
- § 316 StGB
- § 323a StGB
- Mann überlebte mit 8,1 Promille Alkohol im Blut
- Promillerechner nach Widmark
- Interaktiver Promillerechner
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