Auskunftspflicht
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Durch die statistische Auskunftspflicht besteht die rechtliche Verpflichtung im Rahmen der amtlichen Statistik die geforderten Auskünfte zu erteilen.
Die Rechtsgrundlage ist der § 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG). Demnach kann in dem jeweiligen Statistik-Gesetz (z. B. Umweltstatistikgesetz) geregelt werden, ob die Beantwortung der Fragen freiwillig ist, oder Auskunftspflicht besteht.
Die Auskunftspflicht ist ein nach dem Volkszählungsurteil zulässiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung.
Die Vollstreckung der Auskunftspflicht kann durch das normale Verwaltungszwangsverfahen, d. h. Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme erfolgen. In der Praxis hat das Zwangsgeld die größte Bedeutung. Es darf nur betrieben werden, solange die Auskünfte nicht erteilt wurden und die Daten noch verwertbar sind. Wenn die Erhebung abgeschlossen wurde, erkennbar an der Veröffentlichung der Ergebnisse, muss das Zwangsgeld storniert werden. Zwangshaft kommt beispielsweise in Frage, wenn der Auskunfspflichtige die eidesstattliche Versicherung abgegeben oder Insolvenz angemeldet hat.
Daneben gibt es mit dem § 23 BStatG eine eigenständige Bußgeldnorm. Damit ist es möglich,
- die Nichtabgabe
- die verspätete Abgabe
- unrichtige Angaben
- die Nichtverwendung des amtlichen Formulares
mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro zu ahnden.
[Bearbeiten] Kritik
Im Rahmen der Bürokratieabbau-Diskussion sind die statistischen Meldepflichten, insbesondere der Unternehmen, immer wieder kritisiert worden. Infolgedessen versuchen verschiedene Statistische Ämter diesen politischen Druck zu mildern, indem Sie die Auskunftspflicht nur bei groben Verstößen verfolgen. Dies birgt jedoch als große Gefahr eine sinkende Rücklaufquote und damit einhergehend eine Verschlechterung der Datenqualität.
[Bearbeiten] Steuerrecht
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bestehen auch in anderen Gesetzen, z. B. dem § 93 Abgabenordnung in Steuersachen. Demnach haben die Beteiligten und andere Personen der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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Der steurrechtliche Abschnitt ist arg dünn, ausserdem fehlen noch weitere Gesetze(s.a. Diskussionsseite) |
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