Aufhebung (Ehe)
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Die Eheaufhebung ist eine gerichtlich verfügte Beendigung einer Ehe aufgrund fehlerhafter Eheschließung. Sie ist von der Ehescheidung zu unterscheiden.
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[Bearbeiten] Deutschland
Nach §§ 1313 ff. BGB kann in Deutschland unter gewissen Voraussetzungen eine geschlossene Ehe aufgehoben werden. Die Eheaufhebung erfolgt durch Urteil des zuständigen Familiengerichts. Sie ersetzte zum 1. Juli 1998 die Ehenichtigkeit.
[Bearbeiten] Aufhebungsgründe
Die Aufhebungsgründe für eine Ehe sind im § 1314 BGB abschließend aufgeführt. Es sind dies zunächst:
- Eingehung einer Ehe trotz bestehenden Eheverbots,
- einer der Verlobten ist nicht ehemündig,
- einer der Verlobten ist geschäftsunfähig (eheunfähig),
- die Verlobten geben die Eheerklärungen
- nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten oder
- nicht persönlich oder
- unter einer Bedingung oder einer Frist ab,
Weiterhin sind Aufhebungsgründe:
- ein Verlobter befand sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit (z. B. im Rausch),
- ein Verlobter hat nicht gewusst, dass es sich um eine Eheschließung handelt,
- ein Ehegatte wurde durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Eingehung der Ehe bestimmt oder
- die Verlobten waren sich bei der Eheschließung einig, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll (= Scheinehe).
[Bearbeiten] Ausschluss der Eheaufhebung
Die Eheaufhebung ist nach § 1315 BGB u. a. ausgeschlossen, wenn einer oder beide Ehepartner nach außen zu erkennen gegeben hat/haben, dass er/sie die Ehe trotz der Möglichkeit der Eheaufhebung fortsetzen wollen (Bestätigung).
[Bearbeiten] Antragsberechtigung
Der Antrag auf Eheaufhebung kann vor allem zunächst von dem betroffenen Ehegatten gestellt werden. Allerdings besteht im Falle des Vorliegens einer Scheinehe auch die Möglichkeit der Eheaufhebung aufgrund eines Antrags einer Verwaltungsbehörde (z. B. Ausländeramt), bei Vorliegen einer Doppelehe auch durch den Ehegatten aus der vorher geschlossenen Ehe. Bei Geschäftsunfähigkeit stellt der gesetzliche Vertreter (Betreuer) den Antrag. Er benötigt gem. § 607 Abs. 2 ZPO dazu eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.
[Bearbeiten] Antragsfrist
Für die Aufhebungsgründe des Irrtums, der Täuschung oder der Drohung besteht eine Antragsfrist von einem Jahr ab Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung bzw. ab Beendigung der Zwangslage, die durch die widerrechtliche Drohung entsteht.
[Bearbeiten] Österreich
Nach österreichischem Recht kann eine Ehe in folgenden Fällen aufgehoben werden:
- Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
- Irrtum
- über die Eheschließung oder über die Person des anderen Ehegatten (z. B. Zwillingsbruder als Bräutigam)
- über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen (z. B. Nichtaufklärung über verbrecherische Vergangenheit)
- Arglistige Täuschung (Bewirkung eines Irrtums durch den Einsatz von List)
- Drohung (Willensbeugung durch Versetzen in eine Zwangslage)
[Bearbeiten] Siehe auch
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