Abfärbetheorie
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Begriff Abfärbetheorie bezeichnet im Einkommensteuerrecht die Umqualifizierung einer Einkunftsart.
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wird eine, von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich angesehen, wenn auch nur ein Teil der selbstständigen Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird. Nach dieser Vorschrift färben die - auch nur geringfügigen - gewerblichen Gewinne auf die nicht-gewerblichen Einkünfte ab und qualifizieren sie um.
Der entscheidende Nachteil ist, dass die Gesellschaft mit den gesamten Gewinnen Gewerbesteuerpflichtig wird. Diese Gewerbesteuer ist zwar bei den, an der Personengesellschaft beteiligten, Steuerpflichtigen anrechenbar. Dies allerdings - in Abhängigkeit vom Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde - nur bis zu einem gewissen Höchstbetrag. Weitere Nachteile können die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten und die weiteren Auflagen für Gewerbetreibende sein.
Beispiel
- Die an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft (Bsp.: Architektenbüro) beteiligten Personen beziehen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Erzielt jedoch einer der Gesellschafter (neben seiner freiberuflichen Tätigkeit) im Rahmen des Personenzusammenschlusses gewerbliche Umsätze (z.B. aus Grundstücksvermittlung), so werden alle Gewinne der Gesellschaft in Gewerbeeinkünfte umqualifiziert.
Siehe auch: Vervielfältigungstheorie Geprägetheorie
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |