Ratifikation
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Die Ratifikation, auch Ratifizierung, (von lat. ratus „gültig“, facere „machen“) ist die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrags durch die Vertragsparteien. Diese geschieht jeweils durch das Organ der Vertragspartei, das diese nach außen vertritt, in der Regel das jeweilige Staatsoberhaupt. Darüber wird eine Ratifizierungsurkunde erstellt. Bei zweiseitigen Verträgen wird diese dem Vertragspartner übergeben, bei mehrseitigen Verträgen können die Vertragsurkunden auch bei einer der beteiligten Regierungen hinterlegt werden. Diese ist dann der Depositar. Der Vertrag tritt in der Regel mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder mit einer daran gebundenen Frist in Kraft.
Erst durch diese Ratifikation wird ein z.B. von Verhandlungsdelegationen paraphierter Vertragstext völkerrechtlich gültig. Das Verfahren hat seinen Ursprung im Abschluss eines Vertrages zwischen Fürsten, den die Aushandlung des Vertragstextes durch Bevollmächtigte vorausgegangen ist.
Staatsrechtlich bedeutet Ratifikation auch das innerstaatliche Verfahren, das zur völkerrechtlichen Ratifikation führt. In der Regel bedeutet dies die Zustimmung zu einem Vertragsgesetz durch das Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren. Vom Abschluss von Vertragsverhandlungen bis zur tatsächlichen Ratifikation kann deswegen erhebliche Zeit vergehen.
[Bearbeiten] Deutschland
Hauptartikel: Abschluss völkerrechtlicher Verträge
Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmt, dass völkerrechtliche Verträge mit Bezug zum Bundesrecht (Wobei hier "Bundesgesetzgebung" als Gegensatz zu "Verwaltung" zu verstehen ist und nicht "Bundesgesetzgebung" im Gegensatz zu "Landesgesetzgebung") der Zustimmung des Parlamentes in der Form eines Bundesgesetzes bedürfen. Die davon zu unterscheidende innerstaatliche Umsetzung erfolgt dann mit einem sogenannten Transformationsgesetz). Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
In Deutschland geschieht die Ratifikation durch den Bundespräsidenten. Nach der Ratifikation wird das Vertragsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.
[Bearbeiten] Weblinks
- Text des Artikels 59 des Grundgesetzes
- „Ratifikation“ im Lexikon der Bundeszentrale für politische Bildung
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