Kommunalverfassungsstreit
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Das Kommunalverfassungsstreitverfahren wird angewandt bei Streitigkeiten zwischen verschiedenen Teilen einer einheitlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts über Rechte und Pflichten aus dem körperschaftlichen Verhältnis.
Es ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungrechtlicher Art. Dementsprechend werden Kommunalverfassungsstreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten geführt. Da die Verfahrensart der Konzeption der Verwaltungsgerichtsordnung widerspricht, ist sie dort nicht geregelt. Streitende Parteien dieses „Insichprozesses“ sind in den Hauptanwendungsfällen Organe der Gebietskörperschaften untereinander. Die anderen Anwendungsfälle werden meist unter den Bezeichnungen Organklage oder innerorganisationsrechtliche Streitigkeit zusammengefasst.
Das Kommunalverfassungsstreitverfahren kann ein Interorganstreit oder ein Intraorganstreit sein. Verfahrensbesonderheiten und Grundlagen der Anwendbarkeit ergeben sich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes, welches die Gesetzgebungskompetenz für relevante Normen des Kommunalrechts hat.
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[Bearbeiten] Verfassungsbezug
Die Bezeichnung Kommunalverfassungsstreit hat nichts mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, dem Grundgesetz zu tun, sondern leitet sich vom Begriff Kommunalverfassung ab, der in einigen Bundesländern das Recht der Gemeinden und Landkreise bezeichnet. Daher ist er trotz der Begriffsähnlichkeit keine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art. Das Verfahren hat dennoch manche Ähnlichkeiten mit dem verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren.
[Bearbeiten] Interorganstreit
Der Interorganstreit ist die Auseinandersetzung zwischen zwei kommunalen Organen. Verfahrensparteien können sämtliche Organe einer Gemeinde sein. Die in Frage kommenden kommunalen Organe definieren sich entsprechend der Gemeindeordnung in den einzelnen Bundesländern. Voraussetzung für eine Klageführung ist eine Mehrheitsentscheidung des Organs.
Organ kann hier sein Bürgermeister gegen Gemeindevertretung.
[Bearbeiten] Intraorganstreit
Der Intraorganstreit ist die Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern eines Organs oder Organteilen gegen das Organ.
Also Gemeindevertreter A gegen Gemeindevertreter B.
[Bearbeiten] Zulässigkeitsvoraussetzungen
[Bearbeiten] Klageart
Da das Kommunalverfassungsstreitverfahren in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen ist, ist die Auswahl der zulässigen Klageart nicht eindeutig geregelt. Entsprechend dem Ziel der Klage kommen in der Regel zwei Klagearten in Frage:
- die allgemeine Leistungsklage für Fragen, die darauf gerichtet sind, eine bestimmte Handlung oder Maßnahme für die Zukunft zu erreichen und
- die Feststellungsklage, wenn ein eigentlich abgeschlossener Sachverhalt angegriffen werden soll.
In besonderen Fällen kann auch eine Normenkontrollklage zulässig sein, etwa wenn durch eine Satzung in die Rechte eines Organs eingegriffen werden soll. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage scheidet aus, „da nämlich nach überwiegender Auffassung davon ausgegangen werden kann, dass sich Organe öffentlich-rechtlicher Körperschaften entsprechend den gerichtlichen Entscheidungen verhalten werden“ (Ehlers, NVwZ 1990 S. 105 f.)
[Bearbeiten] Klagebefugnis
Außer bei den vom Organ durchgeführten Wahlen sind auch beim Kommunalverfassungsstreitverfahren Popularklagen unzulässig. Der jeweilige Kläger muss deutlich machen, in seinen eigenen organschaftlichen Rechten verletzt zu sein. Es ist mithin die Geltendmachung einer wehrfähigen Innenrechtsposition erforderlich. Es obliegt den Mitgliedern des Organs nicht, die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des Organs abstrakt von den Gerichten prüfen zu lassen. Die Notwendigkeit, in eigenen Rechten verletzt zu sein, gilt nicht nur für das einzelne Mitglied, sondern ebenso für Fraktionen, wenn diese eine entsprechende Rechtskontrolle durchführen wollen.
[Bearbeiten] Beteiligtenfähigkeit
Die Feststellung der Beteiligtenfähigkeit ist mangels entsprechender Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung in der Praxis entwickelt worden. Der Weg vor das Verwaltungsgericht steht einem Gemeindeorgan, dem Vorsitzenden des Gemeindeorgans, einem Organteil oder einem einzelnen Mitglied immer dann offen, wenn es in seinen gesetzlich zustehenden Rechten als Organ oder in seinen Mitwirkungsrechten als Organmitglied beeinträchtigt wird.
[Bearbeiten] Klagegegner
Richtiger Klagegegner ist grundsätzlich nicht die Gemeinde, sondern das Organ/Organteil, gegenüber dem der geltend gemachte Anspruch bestehen soll beziehungsweise durch das die behauptete Rechtsverletzung erfolgt sein soll.
[Bearbeiten] Begründetheit
Die Begründetheit eines Kommunalverfassungsstreitverfahres ist nicht bereits dann gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses festgestellt wird, sondern erst dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Kläger durch den Rechtsverstoß in seinen organschaftlichen Rechten verletzt wurde.
[Bearbeiten] Kosten des Verfahrens
Die Kosten des zulässigen Verfahrens trägt die Gemeinde im Rahmen ihrer Pflicht, den Organen die zur Amtsausübung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen zu müssen.
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