Grüner Pfeil
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In der deutschen Straßenverkehrsordnung gibt es eine Unterscheidung zwischen grüner Pfeil und Grünpfeil.
Der "grüne Pfeil" (nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 StVO) ist in der Scheibe des grünen Ampellichtes und besagt: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".
In der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung heißt es hierzu: „Solange ein grüner Pfeil gezeigt wird, darf kein anderer Verkehrsstrom Grün haben, der den durch den Pfeil gelenkten kreuzt; auch darf Fußgängern, die in der Nähe den gelenkten Verkehrsstrom kreuzen, nicht durch Markierung eines Fußgängerüberwegs Vorrang gegeben werden. Schwarze Pfeile auf Grün dürfen nicht verwendet werden.“
Mit diesem grünen Pfeil wird eine Form des konfliktfreien Abbiegens signalisiert. Dies gilt jedoch nicht notwendigerweise in anderen Ländern. So ist beispielsweise in der Schweiz der Fußgängerverkehr trotz Grünem Rechtsabiegerpfeil oftmals freigegeben!
Er darf nicht verwechselt werden mit dem Grünpfeil, einem nach rechts gerichteten Pfeil auf einer kleinen Blechtafel rechts neben dem roten Licht der Ampel (Zeichen 720).