Diskussion:Föderalismus
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Dieser Artikel besteht im Wesentlichen aus einer Erklärung der deutschen Verhältnisse und einer Erklärung der sehr unterschiedlichen Schweizer Verhältnisse. Wäre es nicht sinnvoller, einen allgemeinen Artikel zu schreiben, der nicht länderlastig ist, und den deutschen und den Schweizer Teil zu den respektiven Politik-Artikeln zu verschieben? --Irmgard 21:38, 28. Mai 2003 (CEST)
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Zu einseitig!
In diesem Artikel werden nur die negativen Eigenschaften des Föderalismus definiert. Jedoch kann ich nirgendwo auch postive Eigenschaften erkennen!
Thommess
- Hallo Thommess,
- ich habe den Artikel ein bisschen erweitert. Wenn Dir noch etwas einfällt, was ergänzt werden müsste, schreibs einfach dazu. :D
- Grüsse von buecherfresser 22:23, 2. Mär 2004 (CET)
- Hi
- Hatte gerade genau den gegenteiligen Gedanken, der jetzigen Fassung fehlt ein Absatz über Nachteile
- J
[Bearbeiten] von Bundesstaatlichkeit
Diese Texte waren dort auskommentiert enthalten. Eventuell lässt sich etwas davon verwenden. Bitte aber keine erneute Dopplung zu Föderalismus in Deutschland produzieren! Danke, --Flominator 12:45, 3. Aug 2005 (CEST)
[Bearbeiten] Charakteristika von Bundesstaaten
Für Bundesstaaten ist charakteristisch, dass sowohl der Bund als auch die Gliedstaaten über eigenständige rechtliche, politische und territoriale Kompetenzen verfügen und die Gliedstaaten gegenüber dem Bund zur Bündnistreue verpflichtet sind.
Sie haben ein Selbstbestimmungsrecht im Bereich ihrer Zuständigkeit und eine Verfassungsautonomie im Rahmen der Bundesverfassung. Sie haben auch Einfluss auf die Bundespolitik, den sie durch ein Bundesorgan, wie beispielsweise den Bundesrat in Deutschland oder das Repräsentantenhaus in den USA, geltend machen können.
1. Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes Die davon erfassten Materien sind dem Bund vorbehalten, die Länder können allerdings zur Gesetzgebung ermächtigt werden. Beispiele: - auswärtige Angelegenheiten - Landesverteidigung - Staatangehörigkeit - Währungs-, Geld-, Münzwesen - Luftverkehr - Eisenbahnverkehr - Post- und Telekommunikation 2. Konkurrierende Gesetzgebung Der Art.72 Abs. 1 GG enthält im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine doppelte Einschränkung für Länder: Zum einen sind die Länder nur dann zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Zum anderen besteht das Gesetzgebungsrecht des Bundes nur unter gewissen Vorraussetzungen 3. Rahmengesetzgebung des Bundes Nach Art. 75 Abs.1 GG sind in der Rahmengesetzgebung die inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Länder dadurch beschränkt, dass der Bund die Richtung der Gesetzgebung vorgeben kann. Der Rahmen ist ausfüllungsbedürftig, muss aber ausfüllungsfähig sein.
Weitere Typen sind: 4. Ausschließliche Gesetzgebung der Länder Beispiel für diese Bereiche sind - das Kommunalrecht - allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht - Bauordnungsrecht - Straßenrecht (mit Ausnahme der Bundesfernstraßen) - Kultur („Kulturhoheit der Länder) z.B.: Schule, Hochschulen, Rundfunk - Verwaltungsverfahren und Verwaltungsorganisation 5. Grundsatzgesetzgebung Die Grundsatzgesetzgebung hat keine eigene Regelung, sie taucht nur in Zusammenhang mit anderen Vorschriften auf: - Erfüllung von Gemeinschaftsaufgaben - Grundsätze der Haushaltwirtschaft - Ablösung von Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften
Es gibt allerdings allgemeine Einschränkungen: Grundsatzgesetze dürfen auf keinen Fall Regelungen enthalten, welche die Bürger unmittelbar berechtigt und verpflichtet.
Verwaltungskompetenz: 1. Die Landesgesetze werden ausschließlich von den Ländern vollzogen 2. Die Bundesgesetze werden grundsätzlich nach Art. 83 GG vollzogen, wobei es Abweichungen für einzelne Materien gibt 3. Die „gesetzesfreie“ Verwaltung liegt nur in seltenen Ausnahmen beim Bund
Rechtsprechung: Die Rechtsprechung ist im wesentlichen nach Instanzen aufgeteilt: - die unteren Instanzen sind Ländereinrichtungen - die Obersten Instanzen sind die Bundesgerichte (Oberste Bundesgerichte)
Gegenseitiges Einwirken: Die Länder wirken auf den Bund und der Bund auf die Länder ein.
Bundesfreundliches Verhalten:
1. Die Grundlagen bestehen aus - dem Vorrang der zahlreichen Einzelregelungen, die das bundesstaatliche Prinzip im Grundgesetz entfalten - dem Rückgriff auf das allgemeine bundesstaatliche Prinzip, allerdings geschieht dies nur wenn es ausnahmsweise Lücken gibt
2. Einzelausprägungen: - die Länder haben die Auswirkungen ihrer Gesetze auf den Bund zu beachten - sie müssen die völkerrechtlichen Verträge des Bundes beachten - und sie müssen gegen Gemeinden einschreiten, die sich in Bundeskompetenzen einmischen
[Bearbeiten] Regeln bundesstaatlicher Politik
Neben den bundesstaatlichen Prinzipien des Grundgesetzes gibt es auch eine Reihe von verfassungsrechtlicher Regelungen, die Vorgaben über das Zusammenwirken von Bund und Ländern treffen z.B. - Die Regelung der verfassungsmäßigen Homogenität von Gesamtstaat und Gliedstaaten. Diese besagt, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaaten entsprechen müssen. Dadurch ist den Ländern der Regierungstyp einer repräsentativ-parlamentarischen Demokratie vorgeschrieben. - Die Bestimmung „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Art. 31 GG) hat zur Folge, dass immer dann, wenn für einen Lebensbereich oder Sachverhalt eine bundesstaatliche Regelung besteht, diese Vorrecht vor einer landesrechtlichen Regelung hat. Bei Widersprüchen setzt das Bundesrecht die landesrechtliche Regelung außer Kraft.
[Bearbeiten] Bundesstaatliche Verfassungsprinzipien seit 1949
Der Weg zur bundesstaatlichen Ordnung der BRD war kompliziert und von politischen Gegensätzlichkeiten gekennzeichnet, weshalb Kompromisse einzugehen waren. Es wurden mehrere Prinzipien festgelegt, die den deutschen Bundesstaat prägen. So ist die Bundesstaatlichkeit neben der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Sozialstaatlichkeit nur eine der wichtigsten im Grundgesetz definierten Staatsprinzipien. Durch das Zusammenspiel der gerade genannten Staatsprinzipien wurde ein Typ Bundesstaat erschaffen, wie er bis dahin in der deutschen Geschichte noch nicht bekannt war. Dies war eine Reaktion des Parlamentarischen Rates auf die sozialpolitischen Herausforderungen der Nachkriegszeit und somit wurde die Gesamtheit der zentralstaatlichen und gliedstaatlichen Ebenen zum „Sozialen“ verpflichtet.
[Bearbeiten] Die vier Elemente der Unantastbarkeit der Bundesstaatlichkeit
Durch den Art. 20 Abs. 1 GG „ Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ wird die Bundesstaatlichkeit als verfassungsrechtliches Struktur- und Ordnungsprinzip der BRD festgelegt.
Durch den Art.79 Abs. 3 GG, auch des öfteren als Ewigkeitsklausel bezeichnet, die es in keiner anderen Demokratie der Neuzeit gibt, wird die Unantastbar- sowie Unabänderlichkeit der Bundesstaatlichkeit deutlich: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gestaltung oder die in den Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
1. Bestandsgarantie von Bund und Ländern. Dieser Artikel gewährleistet den Bestand der Bundesstaatlichkeit, jedoch nicht den Bestand eines einzelnen Bundeslandes. Nach Art. 29 GG ist eine Neugliederung der Länder möglich z.B. – Baden-Württemberg (erfolgreich) – Berlin-Brandenburg (durch Volksentscheid, 1996, abgelehnt) 2. Staatsqualität der Länder Die Länder der BRD besitzen Staatsqualitäten. Durch ihre eigenen Verfassungen ist der Staatscharakter erkennbar. Die Länderverfassungen gelten unabhängig und selbstständig. Sie stellen die Grundlage für die exekutiven, legislativen und judikativen Institutionen der Länder dar. Die staatliche Hoheitsmacht der Länder ist beschränkt, aber nicht vom Gesamtstaat abgeleitet, sondern nur von diesem anerkannt. Die eigenständigen Rechte der Länder sind nur im gegenseitigen Einvernehmen veränderbar. Es wird also eine zwei-drittel-Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat benötigt. 3. Finanzielle Selbstständigkeit Um eigenständige Politik betreiben zu können müssen die Länder zu einem gewissen Grad finanziell unabhängig sein. Die Länder können selbstständig Steuer finden und erheben, die eingenommenen Steuern selbst verwalten und entscheiden für welchen Zweck diese verwendet werden sollen. Auch muss, damit der Bundesstaat funktionieren kann, der Gesamtstaat über eine in ihrer Höhe angemessene finanzielle Ausstattung bestimmen können, die die politische Unabhängigkeit des Gesamtstaats von den Gliedstaaten erlaubt. 4. Mitwirkung an der Gesetzgebung Durch Art. 79 Abs. 3 GG wird den Ländern grundsätzlich garantiert, dass sie an der Gesetzgebung mitwirken können. Daraus folgt, dass die Länder über eigene Gesetzgebungsbefugnisse verfügen. Es muss z.B. möglich sein, dass die Länder selbstständig Gesetze oder Verordnungen erlassen können. Ebenfalls müssen die Länder an dem Gesetzgebungsprozess des Bundes beteiligt sein.
[Bearbeiten] Bundesstaat / Staatenbund
Föderalismus bezeichnet eine Staatsform, in der Gliedstaaten (Länder) einen Bundesstaat bilden.
Kann Förderalismus nicht auch einen Staatenbund bezeichnen? Unter Staatenbund steht auch nichts von Föderalismus, jedoch aus einem Geschichtsbuch ("Geschichte und Geschehen, Berufliche Gymnasien", Klett Schulbuchverlag GmbH, Stuttgart 1991, S. 436): Organisationsprinzip, bei dem mehrere Staaten entweder zu einem lockeren Gebilde (Staatenbund) oder einem Gesamtstaat (Bundesstaat) zusammengefügt werden.
--84.164.141.178 19:44, 17. Nov 2005 (CET)
- Allgemein formuliert (und auf den politischen Sektor bezogen) bezeichnet Föderalismus nur ein Gemeinwesen, in dem mehrere gleichberechtigte und eigenständige Glieder zu einer übergreifenden Gesamtheit zusammengeschlossen sind (vgl Magiera, Föderalismus, 1994; Laufer/Münch, Das föderative System der BRD, 1998). Es handelt sich also um ein Organisationsprinzip (ganz allgemein - auch Parteien in der BRD sind beispielsweise föderal aufgebaut), sagt aber nichts über die staatliche Ordnung als solche aus. Freilich ist auch die EU, die ja nach dem BVG eine Mischform aus Bundesstaat und Staatenbund darstellt, ein föderatives Gebilde dar. So gesehen ist der Text des Artikels nicht ganz genau. Hoffe, ich konnte helfen. --Benowar 19:55, 17. Nov 2005 (CET)
[Bearbeiten] Äthiopien
Moin. Warum ist Äthiopien unter den nicht mehr existenten Bundesstaaten aufgeführt? Meines Wissens nach ist Äthiopien seit 1995 Bundesrepublik. -- andro96 16:09, 27. Feb 2006 (CET)
[Bearbeiten] Abschnitt "Sezessionsfreiheit"
Ich habe den Abschnitt mal herausgenommen. Zum einen gibt es keine "Sezessionsfreiheit" wie hier dargestellt wurde, außerdem gibt es keine "lockeren" und "festen" Bundesstaaten in dem Sinne, dass sie ex ante in dieser Weise typisiert werden könnten; vielmehr gibt es Bundesstaaten und Staatenbünde, sowie im konkreten Fall vertragliche (Gründungs-)Übereinkommen über die Modalitäten eventueller Austritte etc. Weiterhin wird hier zB als Beispiel für eine "friedliche Sezession" die Tschechoslowakei genannt, bei der es sich aber gerade nicht um eine Sezession, sondern um eine Dismembration handelte. Kontrafaktische Privatpseudotheorien gehören nicht in eine Enzyklopädie. --C.Löser Diskussion 07:54, 5. Jul 2006 (CEST)
- Auch explizite Austrittsrechte sind zu einer derart gearteten terminologischen Typisierung nicht geeignet. Das es Austrittsrechte gibt kann man auch so im Text unterbringen, ohne gleichzeitig falsche oder zumindest sehr missverständliche (Fehl-)Informationen in den Artikel einzubringen. --C.Löser Diskussion 22:29, 5. Jul 2006 (CEST)
- Explizite Austrittsrechte sind sehr wohl zur Typisierung geeignet. Hätte es in jugoslawischhen und erst recht in der amerikanischen Verfassung das Sezessionsrecht gegeben, das dann u.a. geregelt hätte, wie mit Bundeseigentum (hier das berühmte Beispiel, daß die Besetzung des Forts durch die CSA Anlaß zum Krieg war) verfahren werden muß. Ohne ein solches Recht besteht genausowenig und genausviel die Möglichkeit eines freien und friedlichen Austrittes eines Bundeslandes aus dem Bundesstaat wie eine Provinz aus einem Zentralstaat. Da auch Provinzen in Zentralstaaten oft eine eigene Verwaltung (nur ohne Parlament) haben, ist der Übergang zwischen Zentralstaat und Bundesstaat ohne Sezessionsrecht fließend, der Übergang zwischen Bundestaat mit Sezessionsrecht und Staatenbund lt. Literatur auch. --leptokurtosis999