Alimentation (Beamtenrecht)
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Die Alimentation bezeichnet die finanzielle Fürsorge des Dienstherrn für seine Beamten.
Hierzu gehört die Besoldung, die Versorgung im Falle einer Dienstunfähigkeit oder – bei Tod des Beamten – die Versorgung der nächsten Angehörigen sowie die Gesundheitsfürsorge (Beihilfe, Hilfen bei Dienstunfällen).
Die amtsangemessene Alimentation ist Bestandteil der so genannten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums; „amtsangemessen“ bedeutet dabei, dass der Dienstherr je nach Bewertung eines bekleideten Amtes alimentiert (Verhältnis Amtsbezeichnung und Alimentation).
Kritisch wird die amtsangemessene Alimentation, wenn hohe Lebenshaltungskosten einer geringen Besoldung gegenüberstehen; z. B. wenn ein Beamter des mittleren Dienstes seinen Dienst in München, einer Stadt mit überdurchschnittlich hohen Lebenshaltungskosten, leistet.
Am 5. Dezember 2006 findet die erste Verhandlung zu dieser Frage vor dem Bundesverfassungsgericht statt. Sie beruht auf einer Klage der Deutschen Polizeigewerkschaft, Kreisverband München auf eine amtsangemessene Alimentation (Ballungsraumzulage für Beamte) [1].