Amicus curiae

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Amicus curiae, lateinisch für »Freund des Gerichts«.

Im angelsächsischen Recht bezeichnet der Begriff eine Person oder Organisation, die an einem Gerichtsverfahren beteiligt ist, ohne selbst Partei zu sein. Diese Beteiligung kann z.B. als »Äußerung Dritter« in einem zweiseitigen Verfahren erfolgen. Üblicherweise entscheidet das Gericht, ob dieser Dritte als Amicus curiae am Verfahren beteiligt wird.

In der US-amerikanischen Strafprozessordnung ist ein Amicus curiae ein Gerichtshelfer zur rechtlichen Beratung des Gerichts und des Mandanten. Diese Rolle kann jedoch nicht von einem Verteidiger des Mandanten eingenommen werden.

In einer neutraleren Form wird mit Amicus curiae auch ein Sachverständiger einer der Parteien vor Gericht bezeichnet.


Siehe auch: Partei

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römischer Ursprung, Bestellung als A.C., Stellungnahme ah hoc, formelle und tatsächliche Bedeutung der Teilnahme als A.C., Abgrenzung zur Beiladung, Streitverkündung

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